Wenn Eltern getrennt leben, betreut in der Regel ein Elternteil das Kind im Alltag und der andere zahlt dafür Barunterhalt. Wie hoch der ausfällt, wirkt auf den ersten Blick undurchschaubar. Tatsächlich hängt fast alles an drei Größen: dem Nettoeinkommen des Zahlenden, dem Alter des Kindes und dem Kindergeld.
Die Düsseldorfer Tabelle als Maßstab
Herzstück ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie ist streng genommen kein Gesetz, sondern eine Leitlinie, auf die sich die Oberlandesgerichte geeinigt haben. Trotzdem richten sich Familiengerichte im ganzen Land danach. Die Tabelle staffelt den Unterhalt nach zwei Achsen: nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils in mehreren Stufen und nach dem Alter des Kindes.
Vier Altersgruppen gibt es: bis 5 Jahre, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18. Mit jeder Stufe steigt der Bedarf, weil ältere Kinder schlicht mehr kosten. Wer mehr verdient, rutscht in eine höhere Einkommensgruppe und zahlt entsprechend mehr. Die konkreten Eurobeträge ändern sich fast jedes Jahr, deshalb arbeitet der Rechner mit dem aktuellen Stand, statt Sie auf eine Zahl festzunageln, die morgen überholt ist.
Warum vom Tabellenbetrag noch etwas abgeht
Der Wert aus der Tabelle ist noch nicht der Betrag, der am Ende überwiesen wird. Beim Kindesunterhalt für Minderjährige zieht man die Hälfte des Kindergeldes ab. Der Grund: Kindergeld steht beiden Eltern gemeinsam zu, und der betreuende Elternteil bekommt seinen Anteil quasi über die tägliche Versorgung. Bei volljährigen Kindern wird das komplette Kindergeld gegengerechnet.
Der Selbstbehalt zieht eine Grenze
So wichtig der Unterhalt ist, niemand kann verpflichtet werden, sich selbst kein Auskommen mehr zu lassen. Dafür gibt es den Selbstbehalt, also den Betrag, der dem Zahlenden mindestens bleiben muss. Er fällt für Erwerbstätige etwas höher aus als für Nichterwerbstätige. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt, spricht man von einem Mangelfall, und der Bedarf wird gekürzt.
Was Sie mitnehmen sollten
Kindesunterhalt ist kein Verhandlungspoker, sondern ergibt sich weitgehend aus Tabelle, Alter und Kindergeld. Der Rechner gibt Ihnen einen belastbaren Richtwert für das Gespräch, die verbindliche Festsetzung im Streitfall bleibt aber Sache des Jugendamts oder des Familiengerichts.